Im Informations-System der Stadtverwaltung ist folgende Anfrage der AfD veröffentlicht. Wahrscheinlich ist der Urheber Dr. Rainer Rahn, der früher der Fraktion der Römer angehörte und der dem DFB-Projekt schon immer kritisch gegenüber gestanden hat.
Es sind unbequeme Fragen für den Magistrat. Es wird die spannende Frage sein, ob der Antrag sachlich behandelt wird, oder ob es zu einer politischen Ablehnung kommt, weil der Antrag von der AfD gestellt wurde.
Der Originaltext: Am 20.04.2016 erging durch das Landgericht Frankfurt in der Sache Stadt Frankfurt am Main gegen den Frankfurter Renn-Klub 2010 e.V. – Az 2-12 O 437/15 – ein Beschluss. Mit diesem Beschluss wurde zunächst der für den 28.04.2016 anberaumte Termin zu mündlichen Verhandlung aufgehoben.
Gegenstand des Rechtsstreits ist im Wesentlichen die Forderung der Stadt Frankfurt gegen den Renn-Klub, das Rennbahnareal zu räumen. Der Magistrat hatte mit Vertrag vom 14.11.2014 das Areal im Wege der Erbpacht für eine Dauer von 99 Jahren an den Deutschen Fussballbund (DFB) verpachtet. Die lastenfreie Übergabe des Geländes wurde für den 01.01.2016 vereinbart. Der Renn-Klub weigert sich jedoch, der Aufforderung der Stadt nachzukommen und beruft sich dabei auf vertragliche Zusagen, die ihm die Nutzung des Areals noch über einen längeren Zeitraum erlauben.
Eine Räumung des Geländes zu dem mit dem DFB vertraglich vereinbarten Termin – 01.01-2016 – scheiterte bereits, ebenso der Versuch des Magistrats, eine Räumung per Eilverfahren zu erzielen. Damit ist die Stadt dem DFB gegenüber bereits zum Schadenersatz aus dem Vertrag vom 14.11.2014 verpflichtet. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.04.2016 war für die Stadt von besonderer Bedeutung, weil nach der Verhandlung die Möglichkeit eines für die Stadt günstigen Urteils mit der Möglichkeit der sofortigen Vollstreckbarkeit bestanden hätte. Mit dem nunmehrigen Beschluss sind ein solches Urteil und damit die Übergabe des Geländes an den DFB zumindest in weite Ferne gerückt.
Das Gericht begründet seinen Beschluss u.a. damit, dass die Stadt Frankfurt mit Schriftsätzen vom 15.03.2016 und 29.03.2016 die Klage erheblich erweitert habe und insoweit der Termin wegen der durch § 132 Abs. 2 ZPO vorgegebenen Frist zur Erwiderung nicht zu halten gewesen sei. Zudem habe die Stadt Frankfurt den angeforderten Kostenvorschuss bis zum 20.04.2016 nicht eingezahlt. Der Magistrat hat somit durch die zur Unzeit eingereichte Klageerweiterung verbunden mit dem Versäumnis der Zahlung des Kostenvorschusses den für sie selbst wichtigen Verhandlungstermin verhindert.
Unabhängig hiervon hat das Gericht festgestellt, dass die gerichtsinterne Zuständigkeit noch im Präsidium zu klären sei, da das Gericht auf Betreiben der Beklagten (des Renn-Klubs) eine Grundbuchakte beigezogen hat. Bestandteil dieser Akte ist ein Vertrag zwischen der Stadt Frankfurt und dem seinerzeit in Liquidation befundenen Rennklub Frankfurt vom 08.07.1937, dessen Existenz vom Magistrat bislang immer bestritten wurde. Der genannte Vertrag wurde im Zusammenhang mit der “Arisierung” geschlossen und regelt u.a. die von der Stadt Frankfurt auf dem Rennbahnareal verfolgten Ziele.
Weiterhin werden vom Beklagten kartellrechtliche Aspekte geltend gemacht, die nunmehr ebenfalls vom Gericht zu prüfen sind. Auch diese Aspekte wurden vom Magistrat im Vorfeld des Vertragsschlusses vom 14.11.2014 offensichtlich nicht bzw. nicht ausreichend geprüft.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:
1. Aus welchen Gründen hat der Magistrat die Klage mit Schriftsätzen vom 15.03.2016 und 29.03.2016 “erheblich erweitert”?2. Was ist konkret Gegenstand der Klageerweiterung?
3. Welche zusätzlichen Anträge wurden in der Klageerweiterung gestellt?
4. Welche neuen Erkenntnisse oder Ereignisse haben den Magistrat daran gehindert, die in der Klageerweiterung gestellten Anträge nicht bereits bei Einreichung der ursprünglichen Klage zu stellen?
5. War dem Magistrat nicht bewusst, dass die Klageerweiterung aufgrund der Bestimmungen von § 132 ZPO möglicherweise die Aufhebung des Termins am 28.04.2016 zur Folge haben könnte?
6. Aus welchen Gründen wurden vom Magistrat der vom Gericht angeforderte Kostenvorschuss nicht bzw. nicht rechtzeitig einbezahlt?
7. Um welchen Betrag geht es dabei?
8. War dem Magistrat der Inhalt der vom Gericht beigezogenen Grundbuchakte – und insbesondere der Vertrag vom 08.07.1937 – bekannt?9. Befindet sich der genannte Vertrag derzeit in den Akten des Magistrats?
10. Falls 9. unzutreffend: ist dem Magistrat der Verbleib des seinerzeit der Stadt überlassenen Exemplars bekannt?
11. Falls 9. unzutreffend: welche Massnahmen hat der Magistrat getroffen, um sich ein Exemplar dieses Vertrages zu beschaffen?
12. Wurden vom Magistrat im Vorfeld des Vertragsschlusses vom 14.11.2014 die nunmehr vom Beklagten vorgebrachten kartellrechtliche Aspekte geprüft?
13. Falls 12. zutreffend: durch wen und mit welchem Ergebnis?
14. Falls 12. unzutreffend: warum nicht?
Nachbemerkung: Von der AfD wurden bereits verschiedene andere Anträge im Sinne des Galopp-Rennsports gestellt. Auf Wunsch kann ich diese gerne noch veröffentlichen!











