Auf allgemeinen Wunsch einer einzelnen Dame der Abschnitt A (Direktorium ) der Rennordnung in der Fassung von 2015.
1. Das Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. ist eine anerkannte
Züchtervereinigung auf dem Gebiet der Vollblutzucht im Sinne des § 2 Nr. 2 und §§
3 und 4 des Tierzuchtgesetzes vom 21.12.2006 und nach der Verordnung über
Zuchtorganisationen vom 29.04.2009.
2. Das Direktorium hat die deutsche Vollblutzucht zu fördern, im In- und Ausland zu vertreten und die Rennen, welche die von ihm anerkannten Rennvereine als
Leistungsprüfungen der Vollblutzucht veranstalten, zu beaufsichtigen. Ihm obliegt
die Aufsicht über den Totalisatorbetrieb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
3. Dazu erläßt die Mitgliederversammlung des Direktoriums die Rennordnung, in der für die Gebiete Zucht, Rennen und Wettbetrieb die Vorschriften und
Ausführungsbestimmungen niedergelegt, Pflichten und Rechte des Direktoriums
aufgezeigt, die Aufgaben für Rennleitung und Rechtsorgane bestimmt und Ordnungsmaßnahmen und Verfahrensordnung geregelt sind.
4. Die Rennordnung einschließlich der Richtlinien, Ausführungs- und Besonderen Bestimmungen und die in ihrem Rahmen ergangenen Entscheidungen sind
für jeden, der sich an der Vollblutzucht und am Rennbetrieb beteiligt, verbindlich.
5. Das Direktorium gibt den Wochenrennkalender und den Jahresrennkalender heraus. Die in der Rennordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Wochenrennkalender.
6. Das Direktorium stellt die Legitimationskarten aus, die zum freien Eintritt
zu den dem Direktorium unterstellten Rennbahnen berechtigen, und erläßt hierzu
eine Ausgabeordnung.
7. Das Direktorium erteilt die Lizenzen für Trainer, Besitzertrainer, Berufsrennreiter und Amateurrennreiter sowie die Reiterlaubnis für Auszubildende.
8. Die Mitgliederversammlung des Direktoriums bestellt die Funktionäre
(Starter, Zielrichter, Ausgleicher) für die Rennbahnen, auf denen Rennen der Klasse
A veranstaltet werden. Es kann die Funktionäre auch für eine Bahn bestimmen, auf
der nur Rennen der Klasse B veranstaltet werden.
9. Die Mitgliederversammlung des Direktoriums bestellt auf die Dauer von
drei Kalenderjahren die Mitglieder der Ausschüsse und Kommissionen sowie des
Ordnungsausschusses, des Renngerichts, des Oberen Renngerichts und des
Schiedsgerichts außer den Vorsitzenden und bestimmt die Reihenfolge ihres Einsatzes.
10. Eine Entscheidung der im Rahmen der Rennordnung gebildeten Organe,
Gerichte und Ausschüsse wird mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend. Eine Entscheidung ist, soweit
nicht in der Rennordnung ein Rechtsmittel dagegen vorgesehen ist, endgültig.
11. Die Mitgliederversammlung des Direktoriums setzt die in der Rennordnung vorgesehenen Gebühren und Gelder fest und stellt sie in einer Kostenordnung
zusammen.
12. Das Direktorium ist die Verrechnungsstelle für den gesamten Rennbetrieb.
Hier werden für alle am Renn- und Zuchtbetrieb beteiligten Personen Konten unterhalten. Die Konten werden als Kontokorrentkonten geführt. Jeweils zum Ende eines
Kalenderquartals erfolgt ein Rechnungsabschluß. Die zu diesem Zeitpunkt entstandenen beiderseitigen Ansprüche werden dabei verrechnet. Einwendungen wegen
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses müssen innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich erhoben werden. Erfolgt keine Einwendung, gilt dies als Genehmigung. Sämtliche Zahlungen im Renn- und Zuchtbetrieb
sind über diese Konten abzuwickeln. Das Direktorium kann eine eigene Forderung
und eine Forderung eines Rennvereins aus dem Zucht-, Renn- und Trainingsbetrieb
sowie eine Forderung, die sich aus einem Schiedsspruch oder Schiedsvergleich des
Schiedsgerichts ergibt, ohne besondere Anweisung durch Umbuchung verrechnen.
Abtretungen von Rennpreisen, Züchterprämien, Trainerprozenten und Reitgeldern
kçnnen nur nach Verrechnung eventueller Debetsalden bzw. Rennbetriebskosten
vorgenommen werden. Um eine ordnungsgemäße Kontoführung zu gewährleisten,
ist jeder Kontoinhaber verpflichtet, Änderungen des Namens und seiner Anschrift
unverzüglich gegenüber dem Direktorium anzuzeigen. Der Gerichtsstand ist Kçln.
Das Direktorium übt bei der Abrechnung die Funktion einer eigennützigen Treuhand
im Verhältnis zu jedem einzelnen seiner Mitglieder aus, und zwar im Rahmen des
untereinander abzuwickelnden Geschäftsverkehrs auch gegenüber den jeweils anderen Mitgliedern, für die es ebenfalls als Treuhänder tätig wird. Dabei sind die Interessen der Mitglieder so auszuüben, dass diesen kein Nachteil entsteht und somit
auch der Fortbestand des Direktoriums gesichert ist. Die wirtschaftliche Verantwortung für den gesamten Rennbetrieb verbleibt beim jeweiligen Mitglied.
13. Die Mitglieder und Beauftragten des Direktoriums haben Zutritt zu allen
Rennbahnen.
14. Die Haftung des Direktoriums, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist
beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.