Ein schmerzlicher Rücktritt

Der Vorsitzende des Renngerichts und Nestor der modernen Sportgerichtsbarkeit im deutschen Galoppsport, Dr Heinz Faßbender ist von Vorsitz des Renngerichts und des Ständigen Schiedsgericht zurück getreten.

In einem bemerkenswerten und lesenswerten offenen Brief legt er die Gründe dar:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit trete ich mit sofortiger Wirkung von meinen Ämtern als Vorsitzender des Renngerichts und des Ständigen Schiedsgerichts zurück.

Das gesamte Vorgehen der Geschäftsleitung des DVR nach der Entscheidung des Renngerichts vom 20. Juni 2012 in Sachen MONAMI – Diana-Trial am 27. Mai 2012 in Hoppegarten sowie die Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 22. August 2012 widersprechen in jeder Hinsicht den eindeutigen Revisionsvorschriften der Rennordnung (Nrn. 676, 679 i. V. m. Nrn. 600 ff. RO).

Nach diesen Vorschriften ist gegen Disqualifikationen die Revision zum Oberen Renngericht nicht zugelassen (Nr. 676 RO). Sie ist bei Fassung der Rennordnung, an der ich seinerzeit neben den Fachleuten des DVR persönlich mitgewirkt habe, für protestfähige Maßnahmen (Disqualifikationen) bewusst nicht zugelassen worden, nicht zuletzt, weil in unserer Sportgerichtsbarkeit gegen die Entscheidungen des Renngerichts der Weg zum ordentlichen Gericht eröffnet ist.

Daran hat auch die jetzt erstmals vom DVR bemühte Entscheidung des Oberen Renngerichts im Fall Mirage vom 27. September 1990 nichts geändert. Sie betraf, was seinerzeit zwischen allen Beteiligten klar war, allein den Umstand, dass nach Verkündung der Entscheidung des Renngerichts ein bei Fassung der Rennordnung nicht bedachter und daher nicht geregelter Verfahrensfehler (Nichtabsetzung des schriftlichen Urteils durch den seinerzeitigen stellvertretenden Vorsitzenden des Renngerichts) eingetreten war, der anders als durch Aufhebung des bisher nur mündlich vorliegenden Urteils nicht aus der Welt geschafft werden konnte.

Das alles hätte unschwer durch Rücksprache mit mir aufgearbeitet werden können, stattdessen hat das DVR nach dem 20. Juni 2012 jede sachliche Kommunikation mit mir abgebrochen.
Das vorstehend beschriebene Vorgehen des DVR bedeutet eine offenkundige Abkehr von den bisherigen Grundsätzen unserer unabhängigen Verbandsgerichtsbarkeit und schließt meine weitere Mitarbeit in der Renngerichtsbarkeit aus.

Zur Illustration der Wertschätzung der früheren Vorstände des DVR für die Unabhängigkeit unserer Verbandsgerichtsbarkeit nachfolgend ein Zitat aus dem Schreiben des Vorstands vom 18. Januar 2006 aus Anlass meines 70. Geburtstags:

„ … Seit vielen Jahren haben Sie verantwortlich und mit passioniertem Einsatz im Kölner Renn-Verein sowie in verschiedenen Gremien gewirkt, vor allem aber sind Sie der Vater des Rechtswesens heutiger Tage in unserem Sport. Sie haben nicht nur erst in der Rennleitung, später im Renngericht und im Schiedsgericht, jahrzehntelang die Rennordnung in mustergültiger Weise angewendet, Sie haben das gesamte Regelwerk wie kein Zweiter in den letzten Jahrzehnten geprägt und ständig fortentwickelt bzw. hierzu rastlos Anstöße sowie Ihren Rat gegeben.

Wenn Gesetzgebung und Rechtsprechung so nah zueinander rücken, mag dies im Allgemeinen und in anderen Lebensbereichen bedenklich sein. In unserem Sport aber hat es auf Grund Ihrer Kompetenz, Ihrer Souveränität, Strenge und Ausgewogenheit sowie Ihres von Passion getragenen ausgeprägten Verantwortungsgefühls in dieser Hinsicht wohl nie eine Gefahr gegeben.

Es ist Ihnen mit Augenmaß gelungen, ein wohl legitimiertes, funktionierendes und weithin anerkanntes Rechtswesen in unserem Sport zeitgemäß zu gestalten und aufrechtzuerhalten. Welche Errungenschaft und wie wenig selbstverständlich dies ist, das weiß jeder, der die speziellen Probleme im deutschen und internationalen Pferderennsport kennt – ganz besonders auch jeder, der zum Vergleich mit anderen Sportarten in der Lage ist.

Wenn in unserem Sport alle Felder so gut bestellt wären, wie das mit auf Grund Ihres Wirkens und Einflusses über die Verbandsgerichtsbarkeit gesagt werden kann, dann könnten wir glücklich sein. Unser Sport hat Ihnen, sehr geehrter Dr. Faßbender, Unermessliches zu danken. Der Vorstand des Direktoriums hofft, sich noch lange auf Ihre Kompetenz und Erfahrung stützen zu können, und würde sich freuen, wenn Sie unserer gemeinsamen Sache weiterhin so hingebungsvoll verbunden bleiben würden.“

Der abschließenden Bitte des damaligen Vorstands bin ich bis heute gerne nachgekommen, aber auch Hingabe kennt Grenzen und die sind definitiv da, wo das (vermeintliche) Verbandsinteresse über die Rennordnung gestellt wird. Der den Verantwortlichen bei der Zulassung von Monami zum Diana-Trial unterlaufene Fehler ist verzeihlich, die Art und Weise, wie er aus der Welt geschafft werden soll, nicht.

Mit der Ihnen gebührenden Achtung
Dr. Heinz Faßbender

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8 Antworten auf Ein schmerzlicher Rücktritt

  1. h.schmelz sagt:

    welche gründe legt er dar? man kennt weder den wortlaut des urteils, welches er als vorsitzender des renngerichts gefällt hat, noch kennt man das urteil des oberen renngerichts, welches das seine kassiert hat. man liest eine laudatio über sich selbst, sowie schelte an leuten, die gar nicht das gericht sind. das ist beleidigte leberwurst mit silberlocke und sehr ungewöhnlich. insofern der unterrichter seine oberrichter meint, aber dritte kritisiert.

  2. layman sagt:

    Nein, der Unterichter meint sehr deutlich nicht nur seine Oberrichter sondern eben die Geschäftsleitung, nämlich das “gesamte Vorgehen der Geschäftsleitung des DVR nach der Entscheidung des Renngerichts vom 20. Juni 2012 in Sachen MONAMI”.

    Daß die Urteile im kompletten Wortlaut nicht vorliegen ist betrüblich obliegt aber wohl nicht dem Autoren des offenen Briefs. Man kann diesen Brief nur so verstehen, daß hier ein erheblicher Druck seitens der Geschäftsleitung auf das Renngericht ausgeübt wurde. Näher möchte der Autor es offensichtlich nicht ausführen und inwieweit es sich tatsächlich so verhält, darüber kann nun jeder je nach Tendenz die eine oder die andere Vermutung haben. Da die Geschäftsleitung, speziell der Geschäftsführer in der wie Sie es sagen “ruppigen” Art des Vorgehens ja seit Jahren bekannt ist und es hinreichend vergleichbare Fälle zu geben scheint, dürfte der Sachverhalt vielen Interessierten klar vor Augen stehen.

  3. h.schmelz sagt:

    mag so sein, ist aber spekulation. ich lese eine gekränkte eitelkeit, oder beleidigte leberwurst. wer sich selbst so lobehudelt lobhudelt, ist nicht ganz frei von solchem verdacht.

  4. j.w. sagt:

    manche loben sich selber. er hat hat nur wiedergegeben was andere für und über ihn geschrieben haben. “weil in unserer Sportgerichtsbarkeit gegen die Entscheidungen des Renngerichts der Weg zum ordentlichen Gericht eröffnet ist.” das scheint des pudels kern zu sein. es gibt eine weitere legale möglichkeit, die verantwortlichen aber setzten auf eigeninitiative und gehen neue wege. für sie d.i., als juristen ja eigentlich ungewöhnlich

  5. Ananova sagt:

    Dieser Herr Schmelz geht mir tierisch auf den Sack. Besonders immer dann, wenn er diesen völlig unfähigen Geschäftsführer des DVR verteidigt. Ich dachte immer, nach Meimann und Halm kann es nicht noch schlimmer werden, aber ich wurde wieder mal eines Besseren belehrt.

    Wieso ist das Urteil nicht bekannt. Vielleicht sollte man hin und wieder mal den Wochenrennkalender lesen. Für alle, die diesen nicht haben:

    ENTSCHEIDUNG DES RENNGERICHTS
    In dem Berufungsverfahren betreffend das Diana-Trial, Gruppe II-Rennen für Stuten am 27.Mai 2012 in Berlin-Hoppegarten
    hat das Renngericht beim Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e. V. in Köln in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012, an der teilgenommen haben:
    Dr. H. Faßbender
    als Vorsitzender,
    F. Heckenbücker,
    H. Greis
    als Beisitzer,
    Geschäftsführender Vorstand A. Tiedtke und Rechtsanwalt G.Reims
    für das Direktorium,
    die Besitzerin von Wasimah, Frau Dr. Dr. Christiane Otto,
    in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Langer aus Bochum
    entschieden:
    Auf die Berufung der Besitzerin von Wasimah wird die Entscheidung der Berlin-Hoppegartener Rennleitung im Diana-Trial Gruppe II-Rennen vom 27. Mai 2012 in Berlin-Hoppegarten abgeändert und die Siegerin Monami disqualifiziert und ganz aus der Platzierung genommen. Siegerin wird Wasimah, die weitere Platzierung folgt dem Richterspruch. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das Direktorium.
    GRÜNDE:
    Das Diana-Trial – ein Gruppe II-Rennen für Stuten am 27. Mai 2012 in Berlin-Hoppegarten – gewann die im Besitz des Gestüts Etzean stehende Stute Monami vor Wasimah und Nymphea. Der Richterspruch lautete: Sicher 1/2 – 3/4 – 3/4. Mit Schreiben vom 27. Mai 2012 legte die Besitzerin der zweitplatzierten Wasimah, Frau Dr. Dr. Otto, Protest gegen die Siegerin Monami ein wegen fehlender Zulassung. Diesen Protest wies die Rennleitung des BerlinHoppegartener Rennvereins e.V. am 02. Juni 2012 zurück, nachdem sie eine unter dem 30. Mai 2012 erteilte Stellungnahme des Direktoriums eingeholt hatte. Gegen diese Entscheidung hat die Besitzerin von Wasimah, Frau Dr. Dr. Otto, form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie unter Abänderung der Entscheidung der Rennleitung die Disqualifizierung der Siegerin Monami anstrebt. Die Berufung musste in der Sache Erfolg haben.
    Monami war wegen fehlender Zulassung nach Nr. 623/1 RO zu disqualifizieren und ganz aus der Platzierung zu nehmen, denn sie ist nicht fristgemäß nachgenannt worden. Nach den Vorschriften der RO festgesetzter und veröffentlichter Nachnennungstermin war Dienstag, der 22. Mai 2012. Die Nachnennung von Monami erfolgte am Mittwoch, den 23. Mai 2012 und somit verspätet. Ein Pferd ist zu einem Rennen nur zugelassen, wenn alle Bedingungen der Ausschreibung erfüllt sind (Nr. 403/7 RO) und es eine ordnungsgemäße Nennung in diesem Rennen hat (Nr. 403/8 RO). An dieser ordnungsgemäßen, nämlich den Ausschreibungsfristen entsprechenden Nennung fehlt es. Nach den Ausschreibungen für das Diana-Trial-Gruppe-II-Rennen für Stuten am 27.05.2012
    in Berlin-Hoppegarten waren
    - Nennungsschluss: Dienstag, der 03. April 2012
    - Vorstarterangabe: Dienstag, der 22. Mai 2012 und
    - Starterangabe: Mittwoch, der 23. Mai 2012.
    Eine Nachnennung für 7.000,00 Euro war am Dienstag, den 22. Mai 2012, dem Tag der Vorstarterangabe, zulässig. Diese Ausschreibungstermine des Diana-Trials wurden ordnungsgemäß veröffentlicht:
    - In den Ausschreibungen für die Rennen des Jahres 2012 vom März 2012, Seite 51
    - In den Ausschreibungen des Berlin-Hoppegartener Rennvereins im WRK Nr. 14 vom 05.04.2012 – Sonderheft Ausschreibungen Hoppegarten, Seite 15,
    - Sowie international im Pattern Race Book 2012, Seite 47
    Sie wurden wiederholt im WRK vom 27. April 2012 (Nr. 17, Seite 531).
    Nach diesen Veröffentlichungen war Termin für die Vorstarterangabe und die Nachnennung Dienstag, der 22. Mai 2012.
    Vorstarter- und Starterangabe sind nach Nr. 311 RO wesentliche Bestandteile einer Ausschreibung. Die Nachnennungsmöglichkeit war national und international mit dem Termin der Vorstarterangabe verbunden. Diese Termine sind nicht rechtswirksam verlängert worden:
    Soweit im WRK Nr. 20, vom 18. Mai 2012, Seite 671, bezüglich des Hoppegartener Renntages am 27. Mai 2012 eine Erklärung angefügt war: “Vorstarterangabe: Mittwoch, 23. Mai beim DVR“ bezog sich dies nur auf die am 27. Mai stattfindenden (nationalen) Rennen mit kurzem Nennungsschluss, nämlich die Rennen III, sowie IV – VIII, die – ganz überwiegend – nochmals geöffnet bzw. neu ausgeschrieben wurden. Die internationalen Rennen I (Diana-Trial) und II (Pfingst-Stutenpreis L) waren in der Veröffentlichung nicht enthalten, für sie wurden im WRK vom 25. Mai 2012, Nr. 21, Seite 728 sogar erneut die Termine
    - Streichungstermin: Dienstag 22. Mai (Vorstarterangabe) und
    - Starterangabe: Mittwoch 23. Mai
    wiederholt; diese Termine sind für die Rennen I und II auch auf andere Weise nicht wirksam verlängert worden. Die Renntechnische Abteilung des Direktoriums hat zwar am Tag der Vorstarterangabe am 22. Mai den Termin der Vorstarterangabe pauschal, und damit auch für die Rennen I und II, auf Mittwoch, den 23. Mai verschoben mit der Begründung, “… die Daten im Ausschreibungsheft sind irrtümlich einen Tag früher als tatsächlich richtig veröffentlicht“. Dieser neue Termin hat jedoch keine Rechtswirksamkeit erlangt. Das Diana-Trial war mit dem Nennungsschluss am 03. April 2012 geschlossen. Nach Nr. 320 (am Ende) RO ist eine Änderung der Ausschreibung nur zulässig, wenn die Besitzer der teilnahmeberechtigten Pferde einverstanden sind. Dazu muss die Änderung im WRK veröffentlicht werden. Nur dann kann das Einverständnis der teilnahmeberechtigten Besitzer (bei ausbleibendem Widerspruch) unterstellt werden. Ist eine Veröffentlichung im WRK aus Zeitgründen nicht mehr möglich, muss jeder teilnahmeberechtigte Besitzer unmittelbar von der Änderung benachrichtigt werden. Dies ist nicht geschehen. Die Bekanntgabe erfolgte ausschließlich im EDV-System Uniturf, der Internetseite http://www.galopp-sport.de, sowie im DVR-Online-Trainerservice. Diese Veröffentlichungen konnten keine Rechtswirksamkeit entfalten. Bekanntmachungen in den Online-Diensten des DVR sind Service-Leistungen des DVR, die die rechtlich vorgeschriebene Bekanntmachung im WRK nicht ersetzen können. Das einzige Rechtswirkung chaffende Publikationsorgan des DVR ist der WRK. Die Bekanntgabe in diesen DVR-Online-Diensten erfüllt auch nicht das Rennordnungskriterium der unmittelbaren Benachrichtigung der teilnahmeberechtigten Besitzer gem. 320 RO. Darunter kann nur eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum Besitzer verstanden werden, die es nicht dem Zufall überlässt, ob er von der Mitteilung Kenntnis nimmt oder nicht. Ansonsten wäre es möglich, das nach der RO erforderliche Einverständnis der teilnahmeberechtigten Besitzer zu unterlaufen. Anders als beim WRK, den jeder in- und ausländische Teilnahmeberechtigte zur Kenntnis nehmen muss, kann bei einer solchen Online-Veröffentlichung eine Kenntnisnahme nicht unterstellt werden. Die Verschiebung des Nachnennungstermins durch das DVR ist auch nicht durch eine Entscheidung der Rennleitung in Berlin-Hoppegarten nach Nr. 317 RO unanfechtbar geworden:
    Nr.317 RO setzt voraus, dass die Rennleitung am Renntag über die Auslegung einer Ausschreibung entscheidet. Dies war hier nicht der Fall. Am Renntag hat die Rennleitung des Berlin-Hoppegartener Rennvereins sich mit der Ausschreibung zum Diana-Trial unstreitig nicht befasst. Dazu bestand für die Rennleitung vor dem Rennen auch gar kein Anlass. Sie wurde mit der Ausschreibung des Diana-Trials erst befasst, nachdem die Besitzerin von Wasimah nach dem Rennen mit Schreiben vom 27. Mai 2012 gegen die Siegerin Monami Protest eingelegt hatte. Nach Einholung der Stellungnahme des Direktoriums vom 30. Mai wurde dann am 02. Juni über diesen Protest – ablehnend – entschieden. Nachnennungsschluss für das Diana-Trial war nach dem Vorstehenden somit Dienstag der 22. Mai 2012. Monami ist erst am Mittwoch, dem 23. Mai – und damit zu spät – nachgenannt worden. Dies steht fest aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin Nowara, die im Berlin-Hoppegartener Rennverein für die Vorstarter- und Starterangabe zuständig ist, und der von dieser vorgelegten Starterliste vom 23. Mai 2012. Die Zeugin Nowara war glaubwürdig; ihre Aussage war in sich geschlossen, frei von Widersprüchen und lebensnah. Nach dieser Aussage hatte am Dienstag, den 22. Mai 2012, schon sehr früh die Besitzerin von Monami, Frau Weil-Daßbach, angerufen. Es sei beabsichtigt, Monami nach zu nennen, welches die Nachnennungs-Konditionen seien? Die Zeugin habe darauf geantwortet, dass sie wegen der Konditionen Rücksprache mit Herrn Schöningh halten müsse und Frau Weil-Daßbach zurückrufen werde. Während der internen Klärung der Konditionen für eine Nachnennung für das Diana-Trial seien dann im Rennverein Zweifel am Termin des Nachnennungsschlusses aufgekommen. Der Rennverein habe deswegen telefonisch Rücksprache mit dem Direktorium genommen. Von dort sei mitgeteilt worden, Nachnennungsschluss auch für das Diana-Trial sei Mittwoch, der 23. Mai; das werde auch noch veröffentlicht werden. Sie habe dann Frau Weil-Daßbach die Konditionen für die Nachnennung von Monami telefonisch mitgeteilt und erörtert; bei dieser Erörterung habe sie darauf hingewiesen, dass Nachnennungsschluss erst anderntags am Mittwoch sei und Frau Weil-Daßbach es sich daher ja noch eine Nacht überlegen könne, ob sie zu diesen Konditionen nachnennen wolle. Frau Weil-Daßbach habe dann gemeint, ihr sei die Nachnennung klar, Herr Wöhler werde sich deswegen am Mittwoch bei der Zeugin melden. Trainer Wöhler habe dann am
    Mittwoch, den 23. Mai, Monami nachgenannt und sie das Pferd daraufhin in die Starterliste eingetragen. In der von der Zeugin dem Gericht vorgelegten Starterliste datiert der Eintrag von Monami auf Mittwoch, den 23. Mai 2012. Soweit Trainer Wöhler in seiner Aussage auf Nachfragen die Meinung bekundet hat, er habe Monami bereits am Dienstag beim Hoppegartener Rennverein nachgenannt, findet dies in der glaubwürdigen Aussage der Zeugin Nowara keine Stütze. Die Zeugin Nowara hat bestätigt, dass es am Dienstag auch mit Herrn Wöhler Telefonate wegen der Nachnennung von Monami für das Diana-Trial, eines weiteren Pferdes, Russian Song, für ein anderes Rennen sowie wegen der anfänglichen Unklarheiten über den Nennungsschluss gegeben habe. Ausführlich sei dabei über die Nachnennung von Russian Song gesprochen worden, weil es bei dem Rennen noch Probleme gegeben habe, sowie über den Nennungsschluss für das Diana-Trial, weil Trainer Wöhler habe sichergehen wollen, dass er Monami rechtzeitig nachnannte. In einem dieser Gespräche, die sich bis 13 Uhr hingezogen hätten, habe er dann auch mitgeteilt, der Nennungsschluss 23. Mai sei inzwischen vom DVR veröffentlicht worden. Ergebnis der Gespräche sei gewesen, dass wegen der definitiven Nachnennung von Monami am Mittwoch telefoniert werden sollte. Dies sei ihr auch von Herrn Schöningh noch mal bestätigt worden, der ihr mitgeteilt habe, dass er in einem Telefonat mit Frau Weil-Daßbach Klarheit über die Nennungs-Konditionen geschaffen habe. Es sei dann auch so geschehen, wie sie es nach all den Telefonaten erwartet habe: am Mittwoch habe, was unbestritten ist, Herr Wöhler angerufen und Monami definitiv nachgenannt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin Nowara. Die Aussage war auch auf mehrfaches Nachfragen frei von Widersprüchen. Sie ist in sich schlüssig und lebensnah. Die Nachnennung ist erst dann erfolgt, wenn dem Erklärungsempfänger, hier dem Rennverein, eindeutig bekundet worden ist, dass man die Nachnennung rechtsverbindlich und mit allen – auch finanziellen – Konsequenzen will. Dies ist erst am 23.05. geschehen und dann von der Zeugin Nowara in die Starterliste eingetragen worden. Dass auch Trainer Wöhler dies nicht anders gesehen hat, zeigt nicht zuletzt die Tatsache, dass er am 23.05. morgens erneut mit der Zeugin Nowara wegen der Nachnennung von Monami telefoniert hat. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn er Monami bereits am Vortag definitiv und rechtsverbindlich nachgenannt gehabt hätte. Danach durfte Monami mangels ordnungsgemäßer (Nach-) Nennung am Diana-Trial nicht teilnehmen und war ganz aus der Platzierung zu nehmen. Für Billigkeitserwägungen zugunsten der Besitzerin von Monami war hier kein Raum. Das Vertrauen in eine rennordnungskonforme Ausschreibung und ihre (Nach-) Nennungsbedingungen ist einer der Eckpfeiler unseres Rennsystems. Dieses Vertrauen schützt die Besitzer, die ihre Pferde ordnungsgemäß (nach-) genannt haben, und gibt ihnen eine starke Position, nämlich ein Einwilligungsrecht, falls ein nicht teilnahmeberechtigter Besitzer nach Nennungsschluss noch in das Rennen will. Dieses Einwilligungsrecht kann nicht aus Billigkeitserwägungen unterlaufen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 669 RO Die Entscheidung des Renngerichts erfolgte einstimmig.

    Dr. H. Faßbender F.Heckenbücker H. Greis

  6. h.schmelz sagt:

    seit wann haben damen einen sack? aber gleichwohl, das urteil 1. instanz war in der tat bekannt, das habe ich sogar selbst mal behandelt. aber das revisionsurteil ist mir jedenfalls nicht bekannt, und damit kommen wir gleich zur hauptsache, nämlich dem umstand, daß herr faßbender dieses revisionsurteil angreift, aber die begründung auf eine behandlung durch die zentrale schiebt, die ihm offenbar böses wollte. wie das? hat die zentrale, die ja partei in dem revisionsverfahren war, das obere renngericht genötigt, so zu urteilen? dann muß er roß und reiter nennen, also wer hat wen wie genötigt. oder paßt ihm einfach das urteil ansich nicht, weil es obere richter wagen, sein urteil zu kassieren? schwer zu beurteilen. er schreibt ja auch, “das alles hätte durch rücksprache mit mir aus der welt geschafft werden können”. das ist ja noch viel schöner, daß ein richter der 1.instanz durch rücksprache mit der unterlegenen partei nach dem urteil was aus der welt schaffen will. bizarr, um es vorsichtig auszudrücken.

    was das alles nun mit einer (meiner) verteidigung des angeblich völlig unfähigen dvr geschäftsführers zu tun hat, bleibt unklar. na ja, wenn damen juristisch argumentieren, gehen oft die anatomie und die gefühle durcheinander.

    guten tag!

  7. h.schmelz sagt:

    frau ananova hatte einen dieser besonderen tage, wo einfach alles schief läuft. jetzt geht es langsam wieder bergauf. gottseidank doppelherz und buerlecitin flüssig! vielleicht sollte man dem herrn faßbender auch mal ne kur verpassen, dann geht es auch da wieder wie geschmiert.